Satzung der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Soziologie e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintrag

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Medizinische Soziologie" e. V., er hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein fördert die Medizinische Soziologie in Forschung, Lehre und Praxis. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, eigene unabhängige Forschung, die Erarbeitung von Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen, die Förderung des wissenschaftlichen Austausches der Mitglieder untereinander, die Verleihung von Preisen für herausragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet sowie die Beratung in Fragen der wissenschaftsorientierten Lehre.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung formulierten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins unterteilt sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können einzelne Personen werden, die nachweislich auf dem Gebiet der Medizinischen Soziologie wissenschaftlich in der Forschung und/oder in der Lehre tätig sind. Außerordentliche Mitglieder können einzelne Personen werden, die planen, zukünftig auf dem Gebiet der Medizinischen Soziologie in Forschung und/oder Lehre zu arbeiten.

Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit auf schriftlichen Antrag. Die Ablehnung bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

Das Mitglied ist verpflichtet, den jeweils geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag bei der Aufnahme in den Verein zu entrichten sowie in den Folgejahren in der ersten Jahreshälfte.

Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft für eine Person muss von einem Mitglied des Vereins beim Vorstand schriftlich beantragt werden.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie Eintrittsdatum. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung weiterer Daten und Informationen zu den Mitgliedern durch den Verein erfolgt ausschließlich sofern und soweit dies zur Ausübung der der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins erforderlich ist.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Todesfall, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und setzt eine schriftliche Kündigung voraus, die bis spätestens 30. November bei der Schriftführerin/dem Schriftführer eingegangen sein muss. Die Kündigung wird im Folgejahr wirksam. Ein Ausschluss aus dem Verein ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich, wenn mindestens fünf Mitglieder den Ausschluss beantragt haben. Einspruch ist innerhalb von vier Wochen beim Vorstand möglich, über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Stimmrecht der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind in allen Angelegenheiten des Vereins stimmberechtigt. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind in allen Angelegenheiten des Vereins außer in Satzungsangelegenheiten stimmberechtigt, sie besitzen das aktive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme in allen Angelegenheiten des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Arbeitsgruppen

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes aufgrund des Rechenschaftsberichtes der/des 1. Vorsitzenden und des Berichts der Rechnungsprüfer:innen
  3. Wahl zweier Rechnungsprüfer:innen
  4. Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen
  5. Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  7. Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder
  8. Festlegung der Anzahl und inhaltlichen Bereiche von Arbeitsgruppen.

Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder und/oder eines Drittels der ordentlichen Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt zugleich mit der Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tagungsbeginn.

Über die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstands Protokoll zu führen, das Protokoll ist von dem/der Protokollführer:in und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder beim Vorstand gegen das Protokoll Einspruch erhebt.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreter:innen, der/dem Schriftführer:in und der/dem Schatzmeister:in. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter:innen. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand vertritt den Verein auch nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, insoweit diese nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.

Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

§ 7a Die Arbeitsgruppen

Sie haben den Zweck, die Arbeit des Vereins durch arbeitsteilige Spezialisierung zu intensivieren. Die Arbeitsgruppen können aus ordentlichen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern bestehen. Die Mitgliederversammlung legt Anzahl und Gebietsbezeichnung der Arbeitsgruppen fest (siehe Ziffer 6). Für jede Arbeitsgruppe sollen von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zwei Sprecher:innen gewählt werden; die Sprecher:innen müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Arbeitsgruppen berichten regelmäßig, mindestens einmal jährlich anlässlich der Mitgliederversammlung, ausführlich über ihre Arbeit und beteiligen sich nach Möglichkeit an den von der DGMS organisierten Tagungen.

§ 8 Rechnungsprüfer:innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer:innen. Die Rechnungsprüfer:innen berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Rechnungsführung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V., Bad Godesberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben in ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

(Satzung nach Änderung gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. Juli 2021, gültig ab 14. Juli 2021.)